Hörgeräte für AHV-Rentner ab 1. Juli 2018 zu günstigerem Preis

Hörgeräte für zwei Ohren ab dem 1. Juli 2018. AHV-Rentner oder Rentnerinnen erhalten neu eine binaurale (beidseitige) Pauschale von den Sozialversicherungen (SVA). Diese Hörgeräte-Pauschale wurde vom zuständigen Departement des Innern (EDI) in einer Verordnung in Kraft gesetzt.

Der erhöhte AHV Kostenbeitrag für Hörgeräte beträgt neu 1'237.50 CHF bei zwei Hörgeräten inklusive Dienstleistungen auf eine Dauer von fünf Jahren, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am Dienstag schrieb. Die neuen Hörgeräte Beitragszahlungen der AHV Versicherung gelten ab Juli 2018.

Hörgeräte Pauschale von 2012 bis Juli 2018 von CHF 630 CHf für ein Ohr der Pensionierten
Die von 2012 bis Juli 2018 gültige Hörgeräte Pauschale hat bislang 630 CHF betragen. Die Pauschale galt bis anhin nur für ein Ohr. Ob es sich beim Hörverlust des Patienten um einseitigen- oder beidseitigeb Hörverlust handelte, spielte dabei keine Rolle.

Hörgeräte Beiträge vor 2012 bis zu 1'575.- CHF (exkl. MWSt.) für ein Ohr
Hörgeräte Beiträge vor 2012 für ein Ohr wurden in drei Leistungsklassen (Indikationsstufen) unterteilt. Je nach Hörverlustgrad erhielten Pensionierte folgende Beiträge:

  • Indikationsstufe 1 (leichter Hörverlust): 1'046.25 CHF exkl. MWSt.
  • Indikationsstufe 2 (mittlerer Hörverlust): 1'312.50 CHF exkl. MWSt.
  • Indikationsstufe 1 (starker/komplexer Hörverlust): 1'575.00 CHF exkl. MWSt.

Schweizer Bund musste auch bei Hörgerätebeiträgen sparen
Mit dieser Reduktion bei den Hörgerätebeiträgen musste der Schweizer Bund 2012 im medizinischen Bereich sparen. In der Zwischenzeit wurden die Ziele verschiedener Massnahmen erreicht und der gewollte Wettbewerb setzte ein. Die audisana Hörberatung legt seit der Eröffnung seine Hörgeräte Preise transparent offen. Somit wurde das Ziel erreicht und der Bund kann die beim AHV-Rentner oft als «unverständliche Diskriminierung» empfundene Situation an die Invalidenversicherung angleichen.

Hörgeräteträger mit Invalidenversicherung (IV) dank Besitzstands-Regelung mit Vorteil in die Rente
Hörgeräteträger, welche vor ihrer Pensionierung erstmalig über die Invalidenversicherung (IV) Hörgeräte verschrieben bekamen, hatten bis anhin und auch zukünftig Glück. Wer einmal Leistungen von der IV, zum Beispiel für ein Hörgerät, bezogen hat, der hat auch über das Arbeitsleben hinaus ein Anspruch. Dies regelt der im Schweizer Gesetz verankerte Text über das sogenannte «Besitzstand». Die IV zahlt dann lediglich alle 6 Jahre eine Kostengutsprache, jedoch eine Pauschale von 840 CHf für ein Ohr (monaural) und 1'650 CHF für beide Ohren (binaural). Geht nun die Hörgeräteträgerin oder der Hörgeräteträger in der Zwischenzeit in Rente, so profitiert man von diesen höheren Zuschüssen an Hörgeräte.

Schweizer Parlament forderte bereits im September 2017 höhere Beiträge für Hörgeräteträger in der AHV
Das Schweizer Parlament forderte im September 2017 höhere Beiträge für Hörgeräteträger in der AHV und verlangte dazu eine Änderung der entsprechenden Verordnung über die Beiträge. Die vom Ständerat überwiesene Motion sollte den AHV-Beitrag an Hörgerätezahlungen der IV (Invalidenversicherung) angleichen. Dabei stimmte das Parlament dem Antrag von Bundesrat Alain Berset zu, aktuell Vorsteher des Departements für Sozialversicherungen, dass die AHV wie bei anderen Hilfsmitteln auch 3/4 des IV-Beitrages übernehmen soll.

So soll den unterschiedlichen Zwecken von AHV und IV Rechnung getragen werden. Die AHV als Rentenversicherung soll den Lebensstandard halten und die IV als Eingliederungsversicherung die optimalen Voraussetzungen schaffen, um am Arbeitsplatz zu bestehen. So könne der Bundesrat die Motion trotz Mehrkosten für die AHV Versicherung akzeptieren, sagte Berset damals im Rat.

Hörgeräte-Expertise nach wie vor von Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO/ORL)
Voraussetzung für einen AHV Beitrag an Hörgeräte für beiden Ohren ist nach wie vor, dass eine Expertenärztin oder Expertenarzt, ein sogenannter Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO/ORL) die Notwendigkeit feststellt. Dies bedeutet, dass ein relevanter Hörverlust auf beiden Ohren vorliegen muss, welcher mittels Hörtest geprüft und festgestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Hörgeräte-Expertise und hilft im medizinischen Bereich eine Krankheit zu erkennen.

Gerne dürfen Kunden der audisana Hörberatung ihr Gehör bei einem kostenlosen Hörtest von unseren eidg. dipl. Hörakustiker/-innen prüfen lassen. Unser Fachpersonal hilft auch gerne beim Ausfüllen der erforderlichen AHV-Anmeldung und Zustellung an einen Ohrenarzt/Ohrenärztin. Bei einem allfällig und relevanten Hörverlust gilt bei uns ein kostenloses Probetragen von Hörgeräten und Hörsystemen. Für Fragen und Auskunft zur neuen Pauschale stehen wir Ihnen gerne via Telefon unter der Nummer 0800 820 820 zur Verfügung.